Bei Bürgerenergiegemeinschaften handelt es sich um eine erweiterte Form von Energiegemeinschaften, welche nicht auf den Nahbereich beschränkt sind, sondern sich über das gesamte österreichische Stromnetz - unabhängig von den Konzessionsgebieten der Netzbetreiber - erstrecken können. Hierbei handelt es sich in der Regel um virtuelle Abrechnungskonstruktionen, welche vom tatsächlichen Stromfluss im physikalischen Stromnetz entkoppelt sind. Für diese Form der Energiegemeinschaft sind keine Vergünstigungen bei den Netzentgelten vorgesehen.

Häufig gestellte Fragen - FAQs

Wer kann eine Energiegemeinschaft bilden?

Mitglieder oder Gesellschafter einer Energiegemeinschaft gemäß § 79 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz 2021 dürfen

  • natürliche Personen,
  • Gemeinden,
  • Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen,
  • sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • oder kleine und mittlere Unternehmen sein.

Eine Energiegemeinschaft hat aus mindestens zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnlicher Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen. Dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten.

Die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft ist freiwillig und offen, im Fall von Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.

Einzelpersonen können keine Energiegemeinschaft bilden.

Für diesbezügliche Fragen wurden Beratungsstellen eingerichtet, die für die Unterstützung von Gemeinschaften von der Gründung bis zum laufenden Betrieb vorgesehen sind.
Beispielsweise:
Österreichische Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften: energiegemeinschaften.gv.at
E-Mail: info@energiegemeinschaften.gv.at, Tel-Nr.: +43 1 532 3999

Kann ich selbst erzeugten Strom an einem anderen Standort nutzen?​

Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ist dies nur über eine Energiegemeinschaft möglich. Eine Verwendung des selbst erzeugten Stromes (z.B. Photovoltaikanlage am Hausdach) an einem anderen Standort bedarf daher weiterer Gemeinschafts-Teilnehmer.

Wie gründe ich eine Energiegemeinschaft?​

Finden Sie zunächst Teilnehmer an der Energiegemeinschaft. Besprechen Sie mit diesen die Rahmenbedingungen.

Gründung der Energiegemeinschaft - Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 16d Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz.

Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit gründen, welche(r) die Betreiberrolle übernimmt.

Für diesbezügliche Fragen wurden Beratungsstellen eingerichtet, die für die Unterstützung von Gemeinschaften von der Gründung bis zum laufenden Betrieb vorgesehen sind.
Beispielsweise:
Österreichische Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften: energiegemeinschaften.gv.at
E-Mail: info@energiegemeinschaften.gv.at, Tel-Nr.: +43 1 532 3999

Registrierung ebUtilities

Für die Abwicklung ist eine Registrierung als „Bürgerenergiegemeinschaft“ bei der Informationsplattform ebUtilities erforderlich.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Registrierung und Datenpflege.

Vereinbarungen zwischen der Bürgerenergiegemeinschaft und der TINETZ

Mit der TINETZ wird ein Betreibervertrag abgeschlossen, dieser wird vom Betreiber vollständig ausgefüllt und unterschrieben. Diesen Vertrag senden Sie bitte an netzanschluss@tinetz.at. Wir werden die Daten prüfen und nach Unterschrift durch die TINETZ wird der Vertrag an den Betreiber retourniert.

Registrierung EDA-Plattform

Eine kommunikationsfähige Anbindung der Energiegemeinschaft an den Energiewirtschaftlichen Datenaustausch (www.eda.at) ist herzustellen.

Die innergemeinschaftliche Verrechnung der Bürgerenergiegemeinschaft mit den einzelnen Teilnehmern ist zu organisieren.

Bei etwaigen Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an das Kundenservice kundenservice@eda-portal.at.

Welche „Rechte und Pflichten“ übernehme ich?​

Alle Teilnehmer an einer Bürgerenergiegemeinschaft benötigen einen aufrechten Netzzugangsvertrag mit dem jeweiligen Netzbetreiber ​ und einen Energielieferanten nach ihrer freien Wahl. Die darin vereinbarten Rechte und Pflichten bleiben unverändert. Wer an einer Bürgerenergiegemeinschaft teilnimmt, geht zudem Rechte und Pflichten gegenüber dieser ein. Diese ergeben sich aus der Vereinbarung, welche gemäß § 16b des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes abzuschließen ist.​

Voraussetzungen für die Abwicklung von Energiegemeinschaften​

Alle Teilnehmer an einer Energiegemeinschaft müssen mit einem intelligenten Messgerät (Smart Meter) oder Lastprofilzähler ausgestattet werden, welche eine viertelstündliche Erfassung der Erzeugungs- und Verbrauchsdaten ermöglichen. Alle Teilnehmer müssen der Auslesung und Verwertung der viertelstündlichen Messwerte ausdrücklich zustimmen.
Die Daten werden vom jeweiligen Netzbetreiber erfasst und verarbeitet und an den Betreiber übermittelt.
Für die Abrechnung der Energiegemeinschaft selbst ist der Betreiber zuständig. Diese kann auch ein beauftragter Dienstleister übernehmen. Daher sind zwischen den Teilnehmern die entsprechenden Anteile, Zuordnungen, Erlöse aus einem allfälligen Verkauf von erzeugtem Strom oder Eigentumsrechte etc., privatrechtlich zu vereinbaren.

Für diesbezügliche Fragen wurden Beratungsstellen eingerichtet, die für die Unterstützung von Gemeinschaften von der Gründung bis zum laufenden Betrieb vorgesehen sind.
Beispielsweise:
Österreichische Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften: energiegemeinschaften.gv.at
E-Mail: info@energiegemeinschaften.gv.at, Tel-Nr.: +43 1 532 3999​