Im nunmehr beschlossenen ElWG (Elektrizitätswirtschaftsgesetz) wurden die Grundlagen für Bürgerenergiemodelle in verschiedenen Ausführungsformen geschaffen.

Neu ab 05.10.2026

Hinweis: Für bestehende Energiegemeinschaften besteht kein Handlungsbedarf.

  • Die neuen Bestimmungen für die gemeinsame Energienutzung bzw. Bürgerenergiemodelle (Bürgerenergie – ElWG § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72) treten mit 01.10.2026 in Kraft.

  • Ab 05.10.2026 können die neuen Möglichkeiten vorübergehend nur mit Zählpunkten umgesetzt werden, wenn alle beim selben Netzbetreiber sind. Die Umsetzung über mehrere Netzgebiete bzw. österreichweit wird voraussichtlich erst ab April 2027 möglich sein.

  • Nach heutigem Stand tritt die novellierte Verordnung zu den Netzentgelten (SNE-VO) am 01.01.2027 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt gelten voraussichtlich die festgelegten Netzentgeltreduktionen sowie deren Ausweitung auf  Peer to Peer und Eigenversorgungsanlagen. Das bedeutet: Diese Modelle können zwar bereits ab 05.10.2026 im lokalen und regionalen Bereich eines Netzbetreibers umgesetzt werden, jedoch kann der Netzbetreiber aufgrund der noch fehlenden Verordnung im Zeitraum Oktober bis Dezember 2026 keine vergünstigten Netzentgelte verrechnen. Somit haben bis Ende 2026 weiterhin nur Mitglieder einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und einer lokalen/regionalen erneuerbare Energiegemeinschaft ein Anrecht auf die reduzierten Netzentgelte.

  • Mit den neuen Bestimmungen des ElWG werden reduzierte Netzentgelte künftig über sogenannte Nahebereiche definiert. Die Höhe der Netzentgeltbegünstigung orientiert sich damit nicht mehr ausschließlich an der jeweiligen Art der Energiegemeinschaft, sondern maßgeblich an der netztechnischen Zuordnung der teilnehmenden Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen. Dadurch rückt die tatsächliche Netzebene bzw. Netznähe der Teilnehmer stärker in den Fokus der Begünstigungsregelung.

Im Rahmen der Bürgerenergiemodelle kann ausschließlich erneuerbare Energie gemeinsam (z.B. mit anderen Haushalten, Betrieben oder Gemeinden) oder mit sich selbst (Eigenversorgungsanlage) geteilt werden. Dabei kann die Energie innerhalb eines Standorts oder über Grundstücksgrenzen hinweg genutzt werden.  Ihr bestehender Stromliefervertrag mit Ihrem Stromlieferanten bleibt auch bei einer Teilnahme an einem Bürgerenergiemodell bestehen. Gleiches gilt für Anlagenbesitzer:innen: Der bestehende Stromabnahmevertrag mit dem gewählten Stromabnehmer bleibt ebenfalls aufrecht. Man kann aber weiterhin jederzeit seinen Stromlieferanten bzw. Stromabnehmer wechseln.

Die Bürgerenergiemodelle

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie erneuerbare Energie in der Praxis genutzt werden kann. Dabei unterscheidet man zwischen folgenden Modellen:

Wie funktioniert ein Bürgerenergiemodell?

Das folgende Video erklärt die bereits etablierten Formen – Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (GEA), Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG).

Neu ab Oktober 2026: Mit Peer-to-Peer-Verträgen (P2P) und Eigenversorgungsanlagen (EVA) kommen zwei weitere Möglichkeiten der gemeinsamen Energienutzung hinzu. Diese sind im Video noch nicht zu sehen.